Vorschriften zu Kaminhöhen

Im Herbst 2025 hat die Dienststelle für Umwelt (DUW) die Gemeindebehörden auf die geltenden Anforderungen für Holzfeuerungsanlagen mit geringer Leistung (≤ 70 kW) sowie auf die eidgenössischen Empfehlungen zu den Mindesthöhen von Kaminen hingewiesen. 

Vorschriften zu Kaminhöhen

Diese Bestimmungen betreffen insbesondere Anlagen in Einfamilienhäusern, Chalets und kleineren Mehrfamilienhäusern, unabhängig davon, ob es sich um Hauptheizungen, Zusatzheizungen oder Cheminées handelt. Für Neuanlagen gelten sie für Baugesuche, die ab dem 1. Juli 2026 eingereicht werden.

Um eine harmonisierte und pragmatische Anwendung im ganzen Kanton sicherzustellen, haben die DUW, das Kantonale Amt für Feuerwesen (KAF), der Walliser Kaminfegermeister-Verband (WKMV) und der Walliser Verband der Kaminbauer (AVCC) gemeinsam eine kantonale Vollzugshilfe erarbeitet.

Diese richtet sich sowohl an Behörden als auch an die betroffenen Fachkreise (Architekten, Planungsbüros, Installateure, Kaminbauer, Kaminfeger usw.). Sie soll die Festlegung von Kaminhöhen erleichtern, die den meisten in der Praxis vorkommenden Situationen gerecht werden.

Sie wurde den Gemeinden am 29. Mai 2026 vorgestellt und ist nun auf der DUW-Website verfügbar.

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